ALLGEMEINE GESCHĂ„FTSBEDINGUNGEN DER HAUS & GROSS COMMUNICATIONS GMBH

  1. Allgemeines
    1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage der Zusammenarbeit zwischen der Haus & Gross communications GmbH, Heinrich-Barth-Straße 28, 66115 Saarbrücken (nachfolgend: H&G) und dem Auftraggeber (nachfolgend: AUFTRAGGEBER). Sie enthalten allgemein branchenübliche Regeln und sollen eine reibungslose Zusammenarbeit gewährleisten.
    2. AUFTRAGGEBER können nur Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sein.
    3. Diese AGB liegen allen Verträgen und der Zusammenarbeit zwischen H&G und dem AUFTRAGGEBER zugrunde.
    4. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBER erkennt H&G nicht an, es sei denn, H&G hätte diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
  2. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
    1. Vertragsgegenstand sind alle Leistungen, die durch H&G erbracht werden (nachfolgend: LEISTUNGEN)
    2. Grundlage für die LEISTUNGEN ist neben einem ggf. abgeschlossenen Projektvertrag und seinen Anlagen das von H&G für den AUFTRAGGEBER erstellte Angebot sowie ggf. ein Briefing des AUFTRAGGEBERS.
    3. Als Briefing sind alle vom AUFTRAGGEBER an H&G in Textform herangetragenen Leistungsanforderungen zu verstehen (nachfolgend: BRIEFING).
    4. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den AUFTRAGGEBER innerhalb der im Angebot genannten Bindungsfrist zwischen H&G und dem AUFTRAGGEBER zustande. Sollte innerhalb eines Angebots keine Bindungsfrist genannt sein, ist H&G maximal 3 Monate an seine Angebote gebunden.
    5. Vertragspartner des AUFTRAGGEBERS wird die H&G communications GmbH, Heinrich-Barth-Straße 28, 66115 Saarbrücken.
    6. Vertragssprache ist Deutsch.
  3. Briefing, Korrekturen und Rebriefing
    1. Im vereinbarten Angebotspreis ist eine durch den AUFTRAGGEBER veranlasste Korrekturphase enthalten. Ergibt sich Korrekturbedarf aufgrund eines unzureichenden BRIEFINGS, weil z.B. Anforderungen des AUFTRAGGEBERS nicht klar definiert oder kommuniziert wurden, so wird H&G den hieraus resultierenden Mehraufwand kalkulieren und dem AUFTRAGGEBER ein Nachtragsangebot zukommen lassen.
    2. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, vertragsgemäße LEISTUNGEN von H&G abzunehmen.
    3. LEISTUNGEN nach erfolgter Abnahme werden ausschließlich im Rahmen eines Nachtragsangebots erbracht. Evtl. hieraus entstehende Mehrkosten trägt der AUFTRAGGEBER.
  4. Präsentation
    1. Die Entwicklung konzeptioneller und/oder gestalterischer Entwürfe mit dem Ziel eines weitergehenden Vertragsabschlusses erfolgt gegen Zahlung eines mit dem AUFTRAGGEBER vereinbarten Honorars (Präsentations- oder Pitchhonorar).
    2. H&G behält sich die Urheber- und Eigentumsrechte sowie die ausschließlichen Nutzungsrechte an den in Präsentationen vorgelegten bzw. vorgestellten Arbeiten – auch bei Berechnung des Präsentationshonorars – vor.
    3. Pitch- und Präsentationshonorare werden nach Auftragserteilung in voller Höhe auf das endgültige Honorar angerechnet. Mit vollständigem Ausgleich der abgerechneten Honorare gehen die Nutzungsrechte dann in dem vereinbarten Umfang gem. den Regelungen in Ziffer 11 dieser AGB auf den AUFTRAGGEBER über.
  5. Fremdleistungen
    1. H&G vergibt die zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen in Absprache mit dem AUFTRAGGEBER auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des AUFTRAGGEBERS.
    2. Die Wahl der Erfüllungsgehilfen obliegt, wenn nicht anderes vereinbart, H&G.
    3. H&G haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht Erfüllungsgehilfen von H&G sind – auch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Erfüllungsgehilfen von H&G richtet sich die Haftung von H&G nach den Regelungen in Ziffer 20.
    4. Werden von H&G im Zuge der Produktionsabwicklung im Auftrag des AUFTRAGGEBERS externe Dienstleister recherchiert und Angebote eingeholt, so behält sich H&G die Berechnung des hierfür angefallenen Zeit- und Kostenaufwandes gem. dem generellen Stundensatz von H&G vor.
  6. Preise und Honorare
    1. Es gelten die am Tag der Angebotsübermittlung gültigen Preise gemäß der Preisliste von H&G in Ihrer am Tage der Angebotsübermittlung gültigen Fassung bzw. die in dem, dem Auftrag zugrunde liegenden Angebot angegeben Preise.
    2. Die von H&G genannten Preise verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  7. Zahlungsbedingungen, Abschlags- und Ausfallzahlungen
    1.  H&G akzeptiert nur Zahlungen auf Rechnung. Dabei ist der vollständige Rechnungsbetrag (ohne Abzug) sofort, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang, fällig.
    2. Bei Überschreitung kalendermäßig bestimmter Zahlungstermine steht H&G, ohne weitere Mahnung, ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu. Es gelten darüber hinaus die gesetzlichen Regelungen bzgl. der Folgen des Zahlungsverzuges.
    3. H&G ist berechtigt, dem AUFTRAGGEBER nach billigem Ermessen Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den AUFTRAGGEBER nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von H&G verfügbar sein. H&G ist zudem berechtigt nach Auftragserteilung von dem AUFTRAGGEBER nach billigem Ermessen eine dem Auftragswert angemessene Vorschusszahlung zu verlangen.
    4. Kommt eine vom AUFTRAGGEBER beauftragte und ausgearbeitete Kampagne oder Leistung aus Gründen, die H&G bzw. seine Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben, nicht zur Durchführung oder zum Einsatz, so bleibt der Honoraranspruch von H&G davon unberührt.
    5. Bei einem Rücktritt des AUFTRAGGEBERS von einem Auftrag vor Beginn des Projektes berechnet H&G dem AUFTRAGGEBER eine Stornogebühr von 30 % des vereinbarten Gesamtpreises. Wird der Vertrag nach Beginn des Projektes vom AUFTRAGGEBER gekündigt, so ist der bis dahin angefallene Aufwand, abzüglich ersparter Aufwendungen, zu vergüten. Dem AUFTRAGGEBER bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass H&G ein Schaden oder ein Aufwand nicht entstanden ist, bzw. dass dieser geringer ist als die von H&G geltend gemachten Beträge.
    6. Für nachträgliche Änderungswünsche des AUFTRAGGEBERS wird H&G Nachtragsangebote erstellen, deren Annahme dem AUFTRAGGEBER vorbehalten bleibt.
    7. Zusätzlich stellt der AUFTRAGGEBER H&G von allen in den Fällen der Ziffern 7.5 und/oder 7.6 entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei.
    8. Aufrechnungsrechte stehen dem AUFTRAGGEBER, nur zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten bzw. von H&G anerkannt sind oder die sich gegenüberstehenden Forderungen auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
  8. Pflichten des AUFTRAGGEBERS
    1. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, im Projektverlauf benötigte Informationen, Inhalte und Unterlagen des AUFTAGGEBERS zeitnah H&G unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Insbesondere im Falle einer Software-Entwicklung oder einer Web-Anwendung (z. B. Website oder Online-Shop) ist der AUFTRAGGEBER zum ausführlichen Test der Anwendung und der Funktionalitäten verpflichtet (Mitwirkungspflicht).
    2. Alle von dem AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Daten, Informationen und Unterlagen werden von H&G sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erbringung der LEISTUNG genutzt.
    3. Eine direkte oder mittelbare Nutzung der von H&G erbrachten LEISTUNGEN durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch H&G gestattet. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der AUFTRAGGEBER diese ordnungsgemäß in die Nutzung der jeweiligen LEISTUNGEN einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte von H&G nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch. Der AUFTRAGGEBER hat auch diejenigen Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der jeweiligen LEISTUNGEN durch Dritte entstanden sind.
    4. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich zur regelmäßigen Durchführung und Erstellung von erforderlichen Datensicherungen und Back-Ups.
  9. Urheber- und Nutzungsrechte
    1. Übertragung der Nutzungsrechte
      Der AUFTRAGGEBER erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang ein ausschließliches, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an allen von H&G im Rahmen des Auftrages erbrachten LEISTUNGEN. Sollte keine Nutzungsdauer und/oder kein Nutzungsumfang vereinbart worden sein, erwirbt der AUFTRAGGEBER zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte.Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungshandlungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede.Vorschläge des AUFTRAGGEBERS zur Umsetzung eines Projektes haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht, auch wenn sie in die Umsetzung miteinfließen.
    2. Signatur von Werbemitteln und Referenznennung
      H&G darf die von ihr entwickelten LEISTUNGEN angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen H&G und dem AUFTRAGGEBER ausgeschlossen werden.
    3. Änderung von Arbeiten und Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte
      Die LEISTUNG von H&G darf vom AUFTRAGGEBER oder von einem vom AUFTRAGGEBER beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Der AUFTRAGGEBER erhält kein Bearbeitungsrecht. Jede urheberrechtlich relevante Nachahmung, auch die von Teilen der LEISTUNG, ist unzulässig.
    4. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht abweichend im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Zustimmung von H&G. Über den Umfang der Nutzung durch den Dritten steht H&G ein Auskunftsanspruch gegen den AUFTRAGGEBER zu.
    5. Der AUFTRAGGEBER erhält keine Nutzungsrechte an Entwürfen, Korrekturabzügen, technischen Zeichnungen, Arbeitsunterlagen, elektronischen Daten und Aufzeichnungen, die H&G im Rahmen der Erbringung der LEISTUNG dem AUFTRAGGEBER zur Prüfung und Freigabe überlässt und/oder die von H&G angefertigt werden. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom AUFTRAGGEBER nicht gefordert werden, es sei denn, es wird im Vorfeld eine abweichende Vereinbarung getroffen. H&G schuldet nicht die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
    6.  Der AUFTRAGGEBER darf Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen oder sonstige Hinweise auf H&G als verantwortliche Gestalterin der Leistung nicht entfernen oder umgestalten.
    7. Der AUFTRAGGEBER stellt H&G auf erstes Anfordern von Schadensersatzforderungen und Kostenerstattungsansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass H&G Motive oder Logos oder sonstige Vorlagen zur Nutzung innerhalb des Vertrags von dem AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellt wurden. H&G prüft die vom AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Inhalte, Werke, Vorlagen nicht darauf, ob ausreichende Nutzungsrechte des AUFTRAGGEBERS bestehen oder Schutzrechte (Patente, Marken, Designrechte, etc.) Dritter durch die Inhalte, Werke, Vorlagen verletzt werden.
  10. Lizenzen und Verwertungsgesellschaften
    1. Auf einzelne Bestandteile eines Vertrages können Lizenzgebühren Dritter, wie z.B. der GEMA und/oder Verwertungsgesellschaften für Bildlizenzen und/oder Bildagenturen entfallen. H&G wird den AUFTRAGGEBER über die jeweils eingreifenden Nutzungsbedingungen der Verwertungsgesellschaften und Lizenzgeber informieren.
    2. Bei Verstößen des AUFTRAGGEBERS gegen die Nutzungs- und Lizenzbedingungen Dritter verpflichtet sich der AUFTRAGGEBER, H&G von evtl. Ansprüchen Dritter freizustellen.
  11. Geheimhaltungspflicht von H&G
    1. H&G ist verpflichtet, alle Kenntnisse über das Unternehmen und/oder die Geschäftstätigkeit des AUFTRAGGEBERS, die H&G aufgrund eines Auftrags vom AUFTRAGGEBER erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl die Mitarbeiter von H&G sowie die Erfüllungsgehilfen von H&G als auch von H&G herangezogenen Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu Stillschweigen zu verpflichten. Das gilt nicht für Daten oder Erkenntnisse über das Unternehmen und/oder die Geschäftstätigkeit des AUFTRAGGEBERS, die allgemein zugänglich sind.
  12. Media-Planung und Media-Durchführung
    1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt H&G nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der H&G zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet H&G dem AUFTRAGGEBER durch diese LEISTUNGEN nicht.
    2. Bei der Buchung von Media-LEISTUNGEN ist H&G nach Absprache berechtigt, den vereinbarten Anteil der Fremdkosten dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto von H&G vorzunehmen.
    3. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang bei H&G haftet H&G nicht. Ein Schadensersatzanspruch des AUFTRAGGEBERS gegen H&G entsteht dadurch nicht.
  13. Programmierarbeiten
    1. Pflichtenheft
      H&G entwickelt Software-Anwendungen auf verschiedenen Plattformen. Die Anwendungsentwicklungen werden gemäß eines im Vorfeld besprochenen und abgenommenen Pflichtenheftes erstellt, das Vertragsbestandteil wird. Wird kein Pflichtenheft erstellt, sind die Angaben in Angebot und Auftragsbestätigung bindend. Änderungswünsche an der Applikation, die nach Abnahme des Pflichtenheftes oder nach Abnahme der Anwendung an H&G herangetragen werden, sind kostenpflichtig und werden mit den dann gültigen Stundensätzen gemäß der aktuell gültigen Preisliste von H&G abgerechnet.
    2. Laufender Support
      Fehlerhafte Funktionen, die sich aufgrund von geänderten Voraussetzungen ergeben (z.B. Hardware- oder Softwareupdates, neue Browser etc.), sind kein Grund zur Mängelrüge sondern werden auf Wunsch kostenpflichtig oder im Rahmen einer Support- oder Wartungsvereinbarung behoben.
  14. Erstellung von Websites & Online-Shops
    1. Abnahme
      Der AUFTRAGGEBER hat die Ausführung der programmierten Internetseiten bzw. eines Online-Shops unverzüglich nach ihrer Fertigstellung auf Inhalt, Abbildung und Funktionalität zu untersuchen und etwaige erkennbare Beanstandungen spätestens innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu rügen (Abnahmeverpflichtung). Andernfalls gilt die Seite / der Online-Shop als abgenommen. Eine Onlineschaltung erfolgt prinzipiell erst nach der Abnahme durch den AUFTRAGGEBER.
    2. Inhalte von Websites und Online-ShopsH&G ist gegenüber dem AUFTRAGGEBER nicht verpflichtet zu überprüfen, ob durch die Veröffentlichung der Seiten oder die Registrierung und Aktivierung einer Domain die Rechte Dritter oder die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Staates oder eines internationalen Staatenbundes beeinträchtigt werden. Hierfür ist allein der AUFTRAGGEBER verantwortlich. Der AUFTRAGGEBER hat H&G von allen Ansprüchen freizustellen, die wegen einer möglichen Rechtsverletzung durch die Registrierung, Aktivierung und Bereitstellung einer Domain oder Veröffentlichung von Internetseiten an H&G gestellt werden und ist verpflichtet, H&G den gesamten aus der Inanspruchnahme wegen solcher Ansprüche entstehenden Schaden zu ersetzen. Für die Rechtskonformität der Seite gemäß DSGVO übernehmen wir keine Hauftung und empfehlen die juristische Prüfung durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei!
    3.  Störungen von Funktionalitäten bei Websites und Online-ShopsDer AUFTRAGGEBER erkennt an, dass vereinbarte Funktionalitäten einer LEISTUNG wegen jederzeit möglicher Änderungen der im Internet verwendeten Technologien nur am Tag der Abnahme zu gewährleisten ist. Ebenso erkennt der AUFTRAGGEBER an, dass es insbesondere beim Einsatz von veralteten Browsertechnologien durch die Besucher der Website / des Online-Shops zu Funktionsstörungen oder Fehldarstellungen kommen kann, ohne dass sich hieraus ein Reklamationsrecht ergibt. Gleiches gilt für den Aufruf der Website / des Online-Shops in bestimmten Mobilgeräten, selbst wenn ein responsives Design vereinbart wurde. Wenn im Pflichtenheft nichts Abweichendes definiert ist oder kein Pflichtenheft vorliegt, werden Websites und/oder Online-Shops für die zu dem Zeitpunkt der Beauftragung gängigen Browser und Mobilgeräte optimiert.Einzelne Funktionen können jederzeit im Laufe des Betriebes durch Umstände, die H&G nicht zu vertreten hat, außer Kraft gesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise neue Browserversionen oder neue Technologien, die zu Fehlern in Funktionalitäten und der Anzeige von Inhalten führen können.Nach Abnahme erfolgt die Behebung von Darstellungsfehlern / nach der Abnahme auftretenden Funktionsstörungen nur im Rahmen eines laufenden Support- und Wartungsvertrages oder auf der Basis von Einzelaufträgen.Für Störungen innerhalb des Internets übernimmt H&G keine Haftung. Störungen, die bei der von H&G erstellten Internetanwendung nach der Abnahme auftreten, sind schriftlich H&G zu melden. H&G wird sich bemühen, die aufgetretenen Störungen innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ein Anspruch auf bestimmte Reaktionszeiten und eine sich daraus ergebene Haftung für ggf. resultierende Folgeschäden sind ist nicht gegeben. Weitergehende Regelungen können in einem separaten Wartungs- und Supportvertrag getroffen werden.
    4. Suchmaschinenanmeldung
      Wird vom AUFTRAGGEBER eine Anmeldung seiner Internetpräsenz bei einer oder mehreren Suchmaschinen gewünscht, so schuldet H&G hier nur die Vermittlung und nicht den Erfolg. Über die Aufnahme, das Ranking und den Zeitpunkt des Eintrages entscheidet allein der Betreiber der jeweiligen Suchmaschine.
    5. Hosting
      1. Das Hosting von Websites und Online-Shops richtet sich nach gesonderten Hosting-Bedingungen von H&G.
      2. Ungeachtet der gesonderten Hostingbedingungen behält sich H&G das Recht zur sofortigen Entfernung einzelner Inhalte und Dienste bis hin zur Stilllegung des gesamten Angebotes des AUFTRAGGEBERS vor, falls Inhalte folgender Art auf dem betreffenden Angebotes publiziert werden – Angebote:
        • die öffentlichen Anstoß erregen,
        • die politisch extremistische Positionen vertreten,
        • die erotisches oder pornographisches Material enthalten,
        • die Personen verunglimpfen oder volksverhetzende, verleumderische, beleidigende enthalten,

        die gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der USA oder gegen internationales Recht verstoßen.

      3. H&G ist berechtigt, die Erbringung der vertraglichen LEISTUNGEN im Rahmen eines Hostingvetrages sofort einstellen, wenn der AUFTRAGGEBER unberechtigt urheberrechtlich geschützte Programme oder Dateien verbreitet oder unaufgefordert E-Mails zu Werbezwecken oder auch Massen-E-Mails (Spam) versendet oder für solche Angebote wirbt oder falls der AUFTRAGGEBER MP3-Dateien, Cracks, Patches, Warez, IRC-Bots oder ähnliche Inhalte über seinen Zugang publiziert bzw. betreibt. Vorgenanntes gilt entsprechend auch für Verweise des AUFTRAGGEBERS auf solche Inhalte Dritter.
      4. Der AUFTRAGGEBER haftet für alle Folgen und Nachteile, welche H&G oder Dritten durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der LEISTUNGEN oder dadurch entstehen, dass der AUFTRAGGEBER seinen Pflichten gem. Ziffer 14.5.1 bis 14.5.3 nicht nachkommt. Zudem ist H&G berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem AUFTRAGGEBER nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist fristlos zu kündigen.
      5. Der AUFTRAGGEBER wird H&G erkennbare Schäden oder Störungen unverzüglich anzeigen (Störungsmeldungen) und alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um eine Feststellung der Schäden oder Störungen und ihrer Ursachen zu ermöglichen oder die Beseitigung der Schäden oder Störung zu erleichtern und zu beschleunigen. Soweit sich nach der Prüfung durch H&G herausstellt, dass eine Störung oder ein Schaden im alleinigen Verantwortlichkeitsbereich des AUFTRAGGEBERS vorlag oder durch diesen verursacht wurde, hat er H&G die durch die Überprüfung der Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese angemessen sind. Dem AUFTRAGGEBER bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass die Aufwendungen von H&G unangemessen hoch waren.
  15. Gewährleistung/Mängelhaftung/Rügepflicht
    1. Die Rechte bei Mängeln der LEISTUNGEN richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Mängelansprüche von AUFTRAGGEBERN, die Kaufleute i.S.d. HGB sind, setzen voraus, dass diese ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der LEISTUNG in Textform ordnungsgemäß nachgekommen sind.
    3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des AUFTRAGGEBERS beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang auf den AUFTRAGGEBER.
  16. Haftung
    1. Die Ansprüche des AUFTRAGGEBERS auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen H&G richten sich außerhalb des Gewährleistungsrechts ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach diesen Bestimmungen.
    2. Die Haftung von H&G ist – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit von H&G, der Mitarbeiter, der Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von H&G. Soweit die Haftung von H&G ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von H&G. Die Haftung von H&G nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).
    3. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch H&G oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von H&G beruhen, haftet H&G nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    4. Sofern H&G zumindest fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, also eine Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht bzw. Kardinalpflicht) verletzt, ist die Haftung von H&G auf typischerweise entstehende Schäden, also auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Eine wesentliche Vertrags- oder Kardinalpflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AUFTRAGGEBER regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
    5. Bei Ausfällen von Hosting-LEISTUNGEN wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von H&G liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Ist der Leistungsausfall von H&G oder Erfüllungsgehilfen von H&G zu vertreten, so erfolgt eine Rückvergütung nur dann, wenn der Fehler grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde und der Ausfall für einen längeren Zeitraum als zwei volle Kalendertage angedauert hat. Der AUFTRAGGEBER hat H&G nach besten Kräften bei der Suche nach der Störungsursache unterstützen.
    6. H&G übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verluste an den im Rahmen der Vertragsabwicklung gespeicherten oder übertragenen Daten durch Missbrauch Dritter, es sei denn, H&G hätte vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt.
    7. H&G haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, soweit deren Verlust nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von H&G oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Für den Fall eines Datenverlustes hat der AUFTRAGGEBER im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht die betreffenden Daten erneut unentgeltlich an H&G zu übermitteln. Wurde ein etwaiger Datenverlust durch ein Verschulden des AUFTRAGGEBERS herbeigeführt, stehen diesem gegenüber dem H&G keine Schadensersatzansprüche zu, es sei denn, den H&G trifft ein über einfache Fahrlässigkeit hinausgehendes Mitverschulden. Im Falle eines durch den AUFTRAGGEBER zu vertretenden Datenverlustes kann H&G für ein erneutes Aufspielen der Daten, soweit diese bei H&G noch als Back-Up vorhanden sind, einen angemessenen Aufwandsersatz von dem AUFTRAGGEBER verlangen.
    8. Soweit der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist die Haftung außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt auf die Summe der vertraglichen Entgelte, die der AUFTRAGGEBER für den Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt des schädigenden Ereignisses im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses an H&G gezahlt hat.
    9. Im Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bleibt die Haftungsregelung des § 44a TKG in jedem Fall unberührt.
  17. Datenspeicherung und Datenschutz
    1. H&G erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des AUFTRAGGEBERS ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
    2. Ergänzend gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutzerklärung von H&G in der jeweils gültigen Fassung, abrufbar auf der Internetseite www.hausgross-communications.de.
  18. Schlussbestimmungen
    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    2. Ist der AUFTRAGGEBER Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von H&G in Saarbrücken.
    3. Dasselbe gilt, wenn der AUFTRAGGEBER Unternehmer ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis von H&G, auch ein Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.

Stand: 14. Januar 2016

 

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