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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Haus & Gross it.services GmbH

Fassung für Unternehmer

 

I. Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage der Zusammenarbeit zwischen der Haus & Gross it.services GmbH, Heinrich-Barth-Straße 28, 66115 Saarbrücken (nachfolgend: H&G) und
dem Kunden. Sie enthalten allgemein branchenübliche Regeln und sollen eine reibungslose Zusammenarbeit gewährleisten.

(2) Für alle unsere Lieferungen, Service- oder Beratungsleistungen gelten ausschließlich die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB). Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Sie gelten in jedem Fall nur für die Bestellung, für die sie getroffen wurden; für spätere Bestellungen gelten wieder die AGB in der vorliegenden Form.

(3) Anderslautende AGB des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch der H&G selbst im Falle unserer Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

(4) Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser Geschäfts- bedingungen sind natür liche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(5) Die Verantwortung für die Auswahl der bestellten Ware und die damit beabsichtigten Ergebnisse liegt beim Kunden, sofern die Bestellung nicht auf eine gesondert zu vergütende Beratungsleistung mit entsprechender schriftlicher Kaufempfehlung der H&G zurückgeht.

§ 2 Angebot - Auftragsbestätigung

(1) Die Angebote der H&G sind frei widerruflich und lediglich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten im Sinne des §145 BGB durch den Kunden zu verstehen. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der H&G oder durch Lieferung der bestellten Ware zustande.

(2) Alle Angaben in Prospekten, Anzeigen usw. sind - auch bezüglich der Preise - unverbindlich.

(3) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzu- nehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

(4) Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahme erklärung verbunden werden.

(5) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungs geschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(6) Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung für Lieferungen im Rahmen eines Vertrages behält sich die H&G ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind, der vertragsgemäße Zweck nur unwesentlich eingeschränkt wird und die Interessen des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab unserem Standort in der Heinrich-Barth-Str.28, 66115 Saarbrücken. Fracht- und besondere Verpackungskosten hat der Kunde zusätzlich zu entrichten.

(2) Bei Versandgeschäften verstehen sich die Preise ebenfalls ab Saarbrücken einschließlich normaler Verpackung, jedoch zuzüglich der Porto- oder Lieferkosten.

(3) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen zu erhöhen, oder herabzusetzen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktritts- recht) zu.

(6) Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslauten- den Bestimmungen des Kunden.

(7) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck oder eine Lastschrift nicht einlöst, ist die H&G zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderungen von der H&G gegenüber dem Kunden unabhängig von der Fälligkeit sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt bei Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nachhaltig in Frage stellen.

(8) Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, erhebt die H&G bankübliche Verzugszinsen, mindestens, in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, sowie die Einziehungskosten. Uns bleibt der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vorbehalten.

(9) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der H&G anerkannt sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden kein Zurückbehaltungsrecht zu.

(10) Wird ein Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst, obwohl dem Kunden weder ein Kündigungs- noch ein Rücktrittsrecht zusteht, ist die H&G berechtigt, dem Kunden 15% der Nettoauftragssumme in Rechnung zu stellen.

§ 4 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von der H&G angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen der H&G setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus (z.B. fristgerechte Leistung einer vereinbarten Anzahlung, vollständige Beibringung etwa bereitzustellender Unterlagen etc.). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die H&G berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weiterge- hende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Die H&G haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungs- gehilfen der H&G ist dieser zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf eine von der H&G zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist deren Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Die H&G haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatz- haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Sofern der Lieferverzug lediglich auf der schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung i.H.v. 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes zu verlangen.

§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Standort der H&G, Heinrich-Barth-Str.28, 66115 Saarbrücken vereinbart. Die Auslieferung der Ware kann auf Wunsch des Kunden und auf dessen Gefahr und Kosten an einen anderen Ort erfolgen.
Die Gefahr geht - auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde bzw. bei Versandgeschäften - auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der H&G oder des Lieferanten der H&G verlassen hat. Wird der Versand aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(2) Sofern der Kunde es wünscht, wird die H&G für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6 Annahmeverzug des Käufers

Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, so ist die H&G berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nach- frist von mindestens 10 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall können 15% des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangt werden, soweit nicht nachweislich nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

Die Geltendmachung eines tatsächlich eingetretenen höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Die H&G behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Ware, an der der H&G (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die H&G berechtigt, die Vor- behaltsware herauszuverlangen. In der Zurücknahme durch die H&G liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, sie hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch die H&G liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die H&G ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwer- tungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Soweit die H&G nach den vorstehenden Regelungen zur Rücknahme von Vorbehaltsware berechtigt ist, räumt der Käufer ihr und ihren Beauftragten das unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume zu den geschäftsüblichen Zeiten gegebenenfalls mit Fahrzeugen zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern War- tungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Beschädigung oder Vernichtung der Ware hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Ware hat der Kunde die H&G unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der H&G die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den ihr entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern.
Er tritt der H&G jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschl. MWSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der H&G, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die H&G verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtun- gen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist aber dies der Fall, so kann die H&G verlangen, daß der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen von Vorbehalts- ware sind stets unzulässig.

(5) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

(6) Die H&G verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der H&G.

§ 8 Gewährleistung bei Kaufverträgen

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und
gilt auch für Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Daneben bzw. anschließend gilt eine evtl. Herstellergarantie, wobei die Abwicklung von Garantiefällen - ggf. kostenpflichtig - über die H&G erfolgen kann, ohne daß deshalb zusätzliche Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gegenüber ihr begründet werden. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(2) Gebrauchte Geräte oder Ersatzteile werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.

(3) Der Kunde hat der H&G offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen bei ihr eingehend schriftlich mitzutei- len, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(4) Der Kunde muß die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transport- und sonstige Schäden untersuchen und der H&G von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine schriftliche Meldung unter Angabe des genauen Sachverhalts Mitteilung machen. Die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB bleiben ergänzend anwendbar. In diesem Falle sind die mangelhaften Liefergegenstände in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die H&G bereitzuhalten.

(5) Gibt die Betriebsanleitung Hinweise zur Problemanalyse und Fehlereingrenzung gelieferter Ware, wird der Kunde bei Störungen nach diesen Hinweisen vorgehen, bevor er die Instandsetzungen durch die H&G verlangt. Vor der Warenrücksendung ist im Gespräch mit der H&G die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Ware festzustellen.

(6) Die Warenrücksendung hat frei Haus zu erfolgen. Eine Garantieabwicklung ist nur in Originalverpackung möglich. Bei Nichtvorhandensein muß die H&G die entsprechende Sicherheitsverpackung berechnen, da der Hersteller für eventuelle Transportschäden nicht aufkommt. Der Hersteller übernimmt ohne Originalverpackung keine Garantie- oder Reparaturleistungen.

(7) Für die Überprüfung ungerechtfertigter oder unvollständiger Rücksendungen von beanstandeter Ware kann die H&G eine Bearbeitungspauschale von 50,00 EUR erheben oder spezifisch abrechnen.

(8) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert die H&G nach ihrer

Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden Ersatz oder bessert nach. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt die H&G die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Zugesicherte Eigenschaften liegen nur dann vor, wenn Beschreibungen der Ware ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften schriftlich bezeich- net worden sind. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach Setzung einer angemessenen Frist fehl, so kann der Kunde nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wahlweise Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(9) Während der Durchführung einer Nachbesserung ist der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt. Darüber hinaus bewirkt die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten keine Verlängerung der Gewährleistung für das Produkt, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten, die die Verjährung unterbrechen. Auch ein vorsorglicher Austausch von Geräteteilen erfolgt regelmäßig nur zur Beseitigung von gerügten Mängeln und ohne Anerkenntnis des Gewährleistungsanspruchs „in anderer Weise“ (§ 212 Abs.1 Nr.1 BGB).

(10) Während der Durchführung einer Nachbesserung kann die H&G Geräte nach Verfügbarkeit gegen Entgelt zur Verfügung stellen. Ein Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines kostenlosen Leihgerätes besteht nicht.

(11) Wählt der Kunde wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiter- ter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

(12) Die H&G haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertre- tern oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit der H&G keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

(13) Im übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen. Insoweit haftet die H&G insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

(14) Die H&G haftet für Mangelfolgeschäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften nur insoweit, als die Zusicherung gerade das Ziel verfolgte, den Kunde vor dem eingetretenen Schaden zu schützen. Für untypische, nicht vorhersehbare Schäden, insbesondere wegen des Auftretens von Computerviren, besteht daher keine Haftung.

(15) Werden Betriebs- und Wartungshinweise der H&G nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Gebrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder Eingriffe von nicht ausdrücklich dazu autorisierten Stellen vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung insoweit, als dadurch Mängel entstanden sind. Liegt ein Mangel vor und ist eines der vorstehenden Kriterien erfüllt, hat der Kunde zu beweisen, daß der Mangel nicht durch Eintritt einer der vorstehenden Voraussetzungen entstanden ist.

(16) Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

(17) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(18) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungs- gemäßen Montage entgegensteht.

§ 9 Haftungsbeschränkungen

(1) Eine weitergehende Haftung der H&G auf Schadenersatz, als in § 8 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere bei Schadenersatzansprü- chen wegen Pflichtverletzung nach §§ 280 ff. und § 311 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gem. § 823 BGB.

(2) Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben unberührt.
(3) Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.

(4) Soweit die Schadenersatzhaftung für die H&G ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(5) Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden.

§ 10 Schlußbestimmungen

(1) Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen Anwendung, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

(2) Gerichtsstand ist Saarbrücken; die H&G ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Dies gilt auch falls der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- haltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, sowie für den Fall, daß Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der H&G in der Heinrich-Barth-Str. 28, 66115 Saarbrücken.

(4) Sollten eine oder mehrere Regelungen des Vertrags mit dem Kunden, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

II. Zusätzliche Verkaufs- und Lieferungs bedingungen für Serviceleistungen

§ 1 Reparaturaufträge, Datensicherung

(1) Die bei Auftragserteilung angegebenen Fehlerbeschreibungen und Diagnosen gelten lediglich als Anhaltspunkte für die Fehlersuche. Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen. Der Kunde erhält hiervon eine Kopie.

(2) Dem Kunden obliegt die vorsorgliche Datensicherung (Sicherungskopie). Sofern der H&G ein Auftrag zur Datensicherung erteilt wird, kann nicht zugesagt werden, daß dieser auch mit technisch vertretbarem Aufwand erfüllbar ist.

(3) Für Reparaturverzögerungen, die auf Problemen mit der Ersatzteilbelieferung beruhen, übernimmt die H&G keine Haftung.

§ 2 Vergebliche Fehlersuche

Der bei der Fehlersuche entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht ausgeführt werden kann, weil der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat oder ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist oder der Kunde durch sein Verschulden zum vereinbarten Termin nicht anwesend war oder der Auftrag während der Ausführung zurückgezogen wurde.

§ 3 Hosting

(1) Das Hosting von Websites und Online-Shops richtet sich nach gesonderten Hosting-Bedingungen von H&G.

(2) Ungeachtet der gesonderten Hostingbedingungen behält sich H&G das Recht zur sofortigen Entfernung einzelner Inhalte und Dienste bis hin zur Stilllegung des gesamten Angebotes des Kunden vor, falls Inhalte folgender Art auf dem betreffenden Angebotes publiziert werden - Angebote:

· die öffentlichen Anstoß erregen,
· die politisch extremistische Positionen vertreten,
· die erotisches oder pornographisches Material enthalten,

· die Personen verunglimpfen oder volksverhetzende, verleumderische, beleidigende enthalten,
· die gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der USA oder gegen

internationales Recht verstoßen.

(3) H&G ist berechtigt, die Erbringung der vertraglichen LEISTUNGEN im Rahmen eines Hostingvetrages sofort einstellen, wenn der Kunde unberechtigt urheberrechtlich geschützte Programme oder Dateien verbreitet oder unaufgefordert E-Mails zu Werbezwecken oder auch Massen-E-Mails (Spam) versendet oder für solche Angebote wirbt oder falls der Kunde MP3-Dateien, Cracks, Patches, Warez, IRC-Bots oder ähnliche Inhalte über seinen Zugang publiziert bzw. betreibt. Vorgenanntes gilt entsprechend auch für Verweise des Kunden auf solche Inhalte Dritter.

(4) Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, welche H&G oder Dritten durch die missbräuchliche oder rechts- widrige Verwendung der LEISTUNGEN oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen Pflichten gem. Ziffer 14.5.1 bis 14.5.3 nicht nachkommt. Zudem ist H&G berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Kunde nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist fristlos zu kündigen.

(5) Der Kunde wird H&G erkennbare Schäden oder Störungen unverzüglich anzeigen (Störungsmeldungen) und alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um eine Feststellung der Schäden oder Störungen und ihrer Ursachen zu ermöglichen oder die Beseitigung der Schäden oder Störung zu erleichtern und zu beschleunigen. Soweit sich nach der Prüfung durch H&G herausstellt, dass eine Störung oder ein Schaden im alleinigen Verantwortlichkeitsbereich des Kunden vorlag oder durch diesen verursacht wurde, hat er H&G die durch die Überprüfung der Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, soweit diese angemessen sind. Dem Kunde bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass die Aufwendungen von H&G unangemessen hoch waren.

§ 4 Kostenvoranschlag

(1) Kostenvoranschläge sind für die H&G bis zum Ablauf von vier Wochen nach Abgabe verbindlich. Sie dürfen jedoch um bis zu 10 % der veranschlagten Summe überschritten werden, falls besondere Gründe dies rechtfertigen.

(2) Die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages richten sich nach der Art des Gerätes bzw. der auszuführenden Tätigkeit.

(3) Verlangt ein Kunde einen Kostenvoranschlag und wird dann die Reparatur auf Wunsch des Kunden nicht ausgeführt, so braucht der untersuchte Gegenstand nicht mehr in den Ursprungszustand versetzt zu werden, wenn dies technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

§ 5 Berechnung des Auftrages

Wünscht der Kunde Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

§ 6 Pfandrecht

Die H&G hat für ihre Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht aus den von ihr hergestellten oder ausgebes- serten Sachen des Kunden, die in ihren Besitz gelangt sind. Dieses Pfandrecht bezieht sich auch auf noch offene Forderungen aus vorangegangenen Verträgen der H&G mit dem Kunden.

§ 7 Gewährleistung für Reparaturarbeiten

Die Gewährleistung für Reparaturarbeiten bezieht sich nur auf tatsächlich ausgeführte Reparaturen und das dabei eingebaute Material. Für die im Außendienst durchgeführten Reparaturarbeiten kann die Gewährleistung nach besonderer Vereinbarung entfallen, soweit die werkstattübliche Überprüfung des Reparaturgegenstandes nicht möglich ist. Der Kunde ist hierüber vor Durchführung der Reparatur zu informieren. Auf seinen Wunsch ist die Reparatur in der Werkstatt auszuführen.

§ 8 Lagerkosten - Verwahrung - Verwertung

(1) Werden reparierte Gegenstände nicht innerhalb von vier Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt, so kann die H&G vom Ablauf dieser Frist an ein angemessenes Lagergeld verlangen.

(2) Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und somit jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Die H&G ist berechtigt, den Reparatur- gegenstand nach erfolglosem Ablauf dieser Frist zur Deckung ihrer Kosten zum Verkehrswert zu veräußern.

Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

§ 9 Haftung

(1) Die Ansprüche des KUNDEN auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen H&G richten sich außerhalb des Gewährleistungsrechts ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach diesen Bestimmungen.

(2) Die Haftung von H&G ist – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen, es sei denn die Schaden- sursache beruht auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit von H&G der Mitarbeiter, der Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von H&G. Soweit die Haftung von H&G ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von H&G. Die Haftung von H&G nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).

(3) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch den VERKÄUFER oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von H&G beruhen, haftet H&G nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Sofern H&G zumindest fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, also eine Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht bzw. Kardinalpflicht) ver- letzt, ist die Haftung auf den typischerweise entstehenden Schaden, also auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Eine wesentliche Vertrags- oder Kardinalpflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

§ 10 Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand - Erfüllungsort und anwendbares Recht

Hierfür gilt I. § 10 entsprechend.
Stand: 01/2016 I Haus & Gross it.services GmbH